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   OLG Brandenburg, 17.05.2022 - 11 W 12/22   

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https://dejure.org/2022,13749
OLG Brandenburg, 17.05.2022 - 11 W 12/22 (https://dejure.org/2022,13749)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.05.2022 - 11 W 12/22 (https://dejure.org/2022,13749)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - 11 W 12/22 (https://dejure.org/2022,13749)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    ZPO § 42 Abs. 2 ; ZPO § 406 Abs. 1 S. 1
    Antrag auf Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen; Subjektives Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen; Abqualifizierung von Parteivorbringen durch einen Sachverständigen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04

    Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2022 - 11 W 12/22
    Soweit es um seine Zulässigkeit geht, kann - um entbehrliche Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen im Abschn. II 1 der Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden (LGB 3), die speziell die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wahrung der Frist gemäß § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch unverzügliche Geltendmachung i.S.d. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB in Konstellationen berücksichtigen, in denen - wie im Streitfall - der Befangenheitsgrund aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens hergeleitet wird und zur Begründung des Gesuches eine Auseinandersetzung damit erforderlich ist (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 15.03.2005 - VI ZB 74/04, LS, juris Rdn. 7 und 12 = BeckRS 2005, 4711).

    a) Systematisiert man die in der bekanntgewordenen Rechtsprechung behandelten Konstellationen nach Fallgruppen, so zeigt sich, dass laut herrschender Ansicht, die überzeugt und die der Senat deshalb teilt, der auf eine Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt schriftlicher Darlegungen des Sachverständigen gestützte Vorwurf fehlerhafter Gutachtenerstattung infolge mangelnder Sorgfalt, unzureichender Sachkunde oder ähnlicher Unzulänglichkeiten im Allgemeinen keine Besorgnis der Befangenheit begründet, da diese Rüge allein die Qualität des Gutachtens und nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betrifft; eventuellen Mängeln solcher Art sehen sich beide Seiten in gleicher Weise ausgesetzt und das Zivilprozessrecht gibt mit den §§ 411 und 412 ZPO sowohl dem Gericht als auch den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, um derartige Fehler zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, welches als Grundlage für die spätere gerichtliche Entscheidung geeignet ist (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 15.03.2005 - VI ZB 74/04, juris-Rdn. 14, juris = BeckRS 2005, 4711; ferner dazu BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - X ZR 178/01, Rdn. 9 f., juris = BeckRS 2003, 00094; Beschl. v. 27.09.2011 - X ZR 142/08, LS und Rdn. 4, juris = BeckRS 2011, 23844; OLG München, Beschl. v. 31.03.2014 - 10 W 32/14, juris Rdn. 10 f. = BeckRS 2014, 9996).

  • BGH, 11.04.2013 - VII ZB 32/12

    Honorarprozess des Architekten: Sachverständigenablehnung wegen Überschreitung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2022 - 11 W 12/22
    Gemäß ständiger höchstrichterlichen Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat und von der die Zivilkammer ausgegangen ist (LGB 3 f.), muss es sich dabei stets um (objektive) Tatsachen handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Gutachter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge eines Ablehnenden scheiden indes als Befangenheitsgründe aus (vgl. BGH, Beschl. v. 14.03.2003 - IXa ZB 27/03, juris-Rdn. 6, juris = BeckRS 2003, 03451; Beschl. v. 11.04.2013 - VII ZB 32/12, Rdn. 10, juris = BeckRS 2013, 7852; jeweils m.w.N.).

    Eine schematische Betrachtungsweise ist indessen sogar bei einem indirekten wirtschaftlichen Eigeninteresse des gerichtlichen Gutachters am Ausgang des Prozess nicht gerechtfertigt; auch bei verhaltensbezogenen Ablehnungsgründen hat regelmäßig eine Prüfung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu erfolgen, und zwar daraufhin, ob das Handeln des Sachverständigen Belastungstendenzen zum Nachteil einer der Prozessparteien erkennen lässt (vgl. BGH [VII ZB 32/12] aaO LS 1 und Rdn. 11 ff.; Beschl. v. 06.06.2019 - III ZB 98/18, LS 2 und Rdn. 21, juris = BeckRS 2019, 13132; ebenso Milde, NJW 2018, 1149).

  • OLG München, 31.03.2014 - 10 W 32/14

    Zur Ablehnung eines Sachverständigen bei Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2022 - 11 W 12/22
    a) Systematisiert man die in der bekanntgewordenen Rechtsprechung behandelten Konstellationen nach Fallgruppen, so zeigt sich, dass laut herrschender Ansicht, die überzeugt und die der Senat deshalb teilt, der auf eine Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt schriftlicher Darlegungen des Sachverständigen gestützte Vorwurf fehlerhafter Gutachtenerstattung infolge mangelnder Sorgfalt, unzureichender Sachkunde oder ähnlicher Unzulänglichkeiten im Allgemeinen keine Besorgnis der Befangenheit begründet, da diese Rüge allein die Qualität des Gutachtens und nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betrifft; eventuellen Mängeln solcher Art sehen sich beide Seiten in gleicher Weise ausgesetzt und das Zivilprozessrecht gibt mit den §§ 411 und 412 ZPO sowohl dem Gericht als auch den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, um derartige Fehler zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, welches als Grundlage für die spätere gerichtliche Entscheidung geeignet ist (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 15.03.2005 - VI ZB 74/04, juris-Rdn. 14, juris = BeckRS 2005, 4711; ferner dazu BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - X ZR 178/01, Rdn. 9 f., juris = BeckRS 2003, 00094; Beschl. v. 27.09.2011 - X ZR 142/08, LS und Rdn. 4, juris = BeckRS 2011, 23844; OLG München, Beschl. v. 31.03.2014 - 10 W 32/14, juris Rdn. 10 f. = BeckRS 2014, 9996).

    Die außergerichtlichen Kosten beider Seiten gehören zu denen des Ursprungsrechtsstreites und sind später mit diesen entsprechend dem dortigen Unterliegen der Prozessparteien in der Hauptsache nach allgemeinen Grundsätzen zu verteilen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 07.11.2018 - IV ZB 13/18, Rdn. 11, juris = BeckRS 2018, 291 71; OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 29.06.2020 - 11 W 13/20, Rdn. 16, juris = BeckRS 2020, 17099; OLG München, Beschl. v. 31.03.2014 - 10 W 32/14, juris Rdn. 25 = BeckRS 2014, 9996; ferner BeckOK-ZPO/Scheuch, 44. Ed., § 406 Rdn. 47.1; Schneider/Gronemann, Befangenheitsablehnung im Zivilprozess, 4. Aufl. § 4 Rdn. 30 f.).

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 60/06

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2022 - 11 W 12/22
    b) Andererseits sind sprachliche Entgleisungen sowie beleidigende, abquailfizierende oder sonstige unsachliche - etwa ironische - Äußerungen, die sich nicht in schlichten kritischen Bemerkungen erschöpfen, in Richtung einer Partei, deren Prozessbevollmächtigten oder Privatgutachter, nicht zuletzt in Reaktion auf sachliche Kritik an der eigenen gutachterlichen Leistung, in aller Regel geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des gerichtlichen Sachverständigen zu rechtfertigen, es sei denn, sie wurden - durch bewusst unangemessene oder unqualifizierte Erklärungen diesem gegenüber - herausgefordert (vgl. dazu insb. OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 08.07.2010 - 12 W 17/10, juris Rdn. 10 = BeckRS 2010, 17185; Beschl. v. 05.11.2008 - 12 W 41/08, LS, juris Rdn. 14 = BeckRS 2009, 3271; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.11.2015 - 15 W 27/15, juris Rdn. 16 = BeckRS 2016, 6352 Rdn. 18; OLG Hamm, Beschl. v. 20.01.2010 - 1 W 85/09, LS, juris Rdn. 4 f. = BeckRS 2010, 3790; BeckOK-ZPO/Scheuch, 44. Ed., § 406 Rdn. 24.5; Meinert, Befangenheit im Rechtsstreit, Rdn. 266 ff.; Schneider/Gronemann, Befangenheitsablehnung im Zivilprozess, 4. Aufl., § 4 Rdn. 17 ff.; ferner BGH, Urt. v. 12.03.1981 - IVa ZR 108/80, juris Rdn. 19 ff. = BeckRS 1981, 258; Beschl. v. 21.12.2006 - IX ZB 60/06, Rdn. 9, juris = BeckRS 2007, 1774; Wittmann, DS 2009, 138, 142 f.; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 406 Rdn. 7; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 27/03

    Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2022 - 11 W 12/22
    Gemäß ständiger höchstrichterlichen Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat und von der die Zivilkammer ausgegangen ist (LGB 3 f.), muss es sich dabei stets um (objektive) Tatsachen handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Gutachter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge eines Ablehnenden scheiden indes als Befangenheitsgründe aus (vgl. BGH, Beschl. v. 14.03.2003 - IXa ZB 27/03, juris-Rdn. 6, juris = BeckRS 2003, 03451; Beschl. v. 11.04.2013 - VII ZB 32/12, Rdn. 10, juris = BeckRS 2013, 7852; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.10.2007 - X ZR 100/05

    Sachverständigenablehnung II

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2022 - 11 W 12/22
    Weil der bloße Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit genügt, spielt es keine maßgebliche Rolle, ob der abgelehnte Sachverständige wirklich parteilich ist, ob er sich unvoreingenommen fühlt oder ob das mit dem Streitfall befasste Gericht insoweit Zweifel hegt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23.10.2007 - X ZR 100/05, Rdn. 5, juris = BeckRS 2007, 19072; ebenso BeckOK-ZPO/Scheuch, 44. Ed., § 406 Rdn. 19).
  • BGH, 27.09.2011 - X ZR 142/08

    Sachverständigenablehnung IV

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2022 - 11 W 12/22
    a) Systematisiert man die in der bekanntgewordenen Rechtsprechung behandelten Konstellationen nach Fallgruppen, so zeigt sich, dass laut herrschender Ansicht, die überzeugt und die der Senat deshalb teilt, der auf eine Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt schriftlicher Darlegungen des Sachverständigen gestützte Vorwurf fehlerhafter Gutachtenerstattung infolge mangelnder Sorgfalt, unzureichender Sachkunde oder ähnlicher Unzulänglichkeiten im Allgemeinen keine Besorgnis der Befangenheit begründet, da diese Rüge allein die Qualität des Gutachtens und nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betrifft; eventuellen Mängeln solcher Art sehen sich beide Seiten in gleicher Weise ausgesetzt und das Zivilprozessrecht gibt mit den §§ 411 und 412 ZPO sowohl dem Gericht als auch den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, um derartige Fehler zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, welches als Grundlage für die spätere gerichtliche Entscheidung geeignet ist (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 15.03.2005 - VI ZB 74/04, juris-Rdn. 14, juris = BeckRS 2005, 4711; ferner dazu BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - X ZR 178/01, Rdn. 9 f., juris = BeckRS 2003, 00094; Beschl. v. 27.09.2011 - X ZR 142/08, LS und Rdn. 4, juris = BeckRS 2011, 23844; OLG München, Beschl. v. 31.03.2014 - 10 W 32/14, juris Rdn. 10 f. = BeckRS 2014, 9996).
  • BGH, 07.11.2018 - IV ZB 13/18

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2022 - 11 W 12/22
    Die außergerichtlichen Kosten beider Seiten gehören zu denen des Ursprungsrechtsstreites und sind später mit diesen entsprechend dem dortigen Unterliegen der Prozessparteien in der Hauptsache nach allgemeinen Grundsätzen zu verteilen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 07.11.2018 - IV ZB 13/18, Rdn. 11, juris = BeckRS 2018, 291 71; OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 29.06.2020 - 11 W 13/20, Rdn. 16, juris = BeckRS 2020, 17099; OLG München, Beschl. v. 31.03.2014 - 10 W 32/14, juris Rdn. 25 = BeckRS 2014, 9996; ferner BeckOK-ZPO/Scheuch, 44. Ed., § 406 Rdn. 47.1; Schneider/Gronemann, Befangenheitsablehnung im Zivilprozess, 4. Aufl. § 4 Rdn. 30 f.).
  • BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18

    Sachverständigenablehnung im Deckungsprozess gegen eine private

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2022 - 11 W 12/22
    Eine schematische Betrachtungsweise ist indessen sogar bei einem indirekten wirtschaftlichen Eigeninteresse des gerichtlichen Gutachters am Ausgang des Prozess nicht gerechtfertigt; auch bei verhaltensbezogenen Ablehnungsgründen hat regelmäßig eine Prüfung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu erfolgen, und zwar daraufhin, ob das Handeln des Sachverständigen Belastungstendenzen zum Nachteil einer der Prozessparteien erkennen lässt (vgl. BGH [VII ZB 32/12] aaO LS 1 und Rdn. 11 ff.; Beschl. v. 06.06.2019 - III ZB 98/18, LS 2 und Rdn. 21, juris = BeckRS 2019, 13132; ebenso Milde, NJW 2018, 1149).
  • BGH, 05.11.2002 - X ZR 178/01

    Befangenheit eines Sachverständigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2022 - 11 W 12/22
    a) Systematisiert man die in der bekanntgewordenen Rechtsprechung behandelten Konstellationen nach Fallgruppen, so zeigt sich, dass laut herrschender Ansicht, die überzeugt und die der Senat deshalb teilt, der auf eine Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt schriftlicher Darlegungen des Sachverständigen gestützte Vorwurf fehlerhafter Gutachtenerstattung infolge mangelnder Sorgfalt, unzureichender Sachkunde oder ähnlicher Unzulänglichkeiten im Allgemeinen keine Besorgnis der Befangenheit begründet, da diese Rüge allein die Qualität des Gutachtens und nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betrifft; eventuellen Mängeln solcher Art sehen sich beide Seiten in gleicher Weise ausgesetzt und das Zivilprozessrecht gibt mit den §§ 411 und 412 ZPO sowohl dem Gericht als auch den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, um derartige Fehler zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, welches als Grundlage für die spätere gerichtliche Entscheidung geeignet ist (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 15.03.2005 - VI ZB 74/04, juris-Rdn. 14, juris = BeckRS 2005, 4711; ferner dazu BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - X ZR 178/01, Rdn. 9 f., juris = BeckRS 2003, 00094; Beschl. v. 27.09.2011 - X ZR 142/08, LS und Rdn. 4, juris = BeckRS 2011, 23844; OLG München, Beschl. v. 31.03.2014 - 10 W 32/14, juris Rdn. 10 f. = BeckRS 2014, 9996).
  • BGH, 22.07.2015 - XII ZB 667/14

    Sorgerechtsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Ablehnung

  • BGH, 12.03.1981 - IVa ZR 108/80

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

  • BGH, 01.11.1955 - 5 StR 329/55

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen - Ungünstige Beurteilung der

  • OLG Hamm, 20.01.2010 - 1 W 85/09

    Abwertende Äußerungen des Sachverständigen = Befangen!

  • OLG Brandenburg, 05.11.2008 - 12 W 41/08

    Sachverständigenablehnung: Überzogene Ausdrucksweise in der Stellungnahme zum

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2015 - 15 W 27/15

    Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen

  • OLG Stuttgart, 24.11.2014 - 4 W 90/14

    Sachverständigenablehnung: Behandlung einer Partei durch den Sachverständigen als

  • EuGH, 25.01.2018 - C-314/16

    Kommission / Tschechische Republik

  • OLG Brandenburg, 29.06.2020 - 11 W 13/20

    Partei der Lüge bezichtigt: Sachverständiger ist befangen!

  • OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 12 W 17/10

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 9 W 57/00

    Nachschieben von Gründen bei Sachverständigenablehnung

  • KG, 02.03.2009 - 2 W 15/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Zulässigkeit einer Beschwerde bei Fehlen einer

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